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Kein Export nach Russland

(1) Der [Importeur/Käufer] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder reexportieren.

(2) Der [Importeur/Käufer] bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der [Importeur/Käufer] hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um das Verhalten von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, das den Zweck von Absatz (1) vereiteln würde.

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der [Exporteur/Verkäufer] hat das Recht, angemessene Rechtsmittel einzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  • (i) Beendigung dieser Vereinbarung; und
  • (ii) eine Strafe in Höhe von 100 % des Gesamtwerts dieses Abkommens oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

(5) Der [Importeur/Käufer] informiert den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1), (2) und (3) zur Verfügung.